Das SKE liess dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 10. Juni 2015 zukommen und setzte eine Frist bis 3. Juli 2015 zur freiwilligen Erstattung einer Replik. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 eine Replik ein, welche der Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2015 zur freiwilligen Erstattung einer Duplik zugeschickt wurde. Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. Juli 2015 eine Duplik ein, welche dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Es wurde ihm freigestellt, sich bis 7. September 2015 zur Duplik zu äussern, was er mit Stellungnahme vom 7. September 2015 tat.