D. Nach Eingang des Kostenvorschusses stellte der Präsident des SKE der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, die Beschwerde vom 1. Mai 2015 zur Vernehmlassung bis 18. Juni 2015 zu. Am 8. Juni 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. -3-