3. Der Ansatz für die Anschlussgebühr von CHF 47.00 pro Quadratmeter anrechenbare Bruttogeschossfläche sei soweit zu reduzieren, dass das Kostendeckungsprinzip eingehalten ist. 4. Der Beschwerdeführer sei zur Zahlung von Abwasseranschlussgebühren zu verpflichten, wobei bei der Berechnung der Entscheid des angerufenen Gerichts über die vorstehenden Begehren Ziff. 2. und 3. zu berücksichtigen sei. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."