C. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2015 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Mai 2015 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), erheben und folgende Anträge stellen: "1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Q. vom 16.03.2015 sei aufzuheben. 2. Die Abwasseranschlussgebühr sei nach Massgabe von § 47 Abs. 3 AR um 67 % zu reduzieren, richterliches Ermessen vorbehalten.