{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-06-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2015-6_2016-06-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5284", "Checksum": "24d7fc5f634d59f9788fde53b924e362"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2015.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.06.2016 4-BE.2015.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.06.2016 4-BE.2015.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.06.2016 4-BE.2015.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:37", "Checksum": "a2462f782248e86a7d2e38b78bf603ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.06.2016 4-BE.2015.6\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2015.6\n\nUrteil vom 22. Juni 2016\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nVizepräsident K. Müller\nRichter V. Oeschger\nGerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann\n\nBeschwerdefüh- A._____\nrer\nvertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt LL.M., Fachanwalt\nSAV Bau- und Immobilienrecht, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg\n\nBeschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____\nnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Anschlussgebühren Abwasser\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nA. realisierte in den Jahren 2013/2014 auf der Parzelle aaa in R. den Neubau einer Lagerhalle (B). Gestützt auf den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gemeindevertrag zwischen R. und Q. verfügte der Gemeinderat\nQ. (nachfolgend: Gemeinderat) gegenüber A. mit Beschluss vom 26. Januar 2015 Abwasseranschlussgebühren von Fr. 71'412.20 (inkl. MWSt).\n\nB.\nDie dagegen erhobene Einsprache vom 22. Februar 2015 wurde vom Gemeinderat mit Entscheid vom 16. März 2015 abgewiesen.\n\nC.\nGegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2015 liess A. (nachfolgend:\nBeschwerdeführer) am 1. Mai 2015 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), erheben\nund folgende Anträge stellen:\n\n\"1.\nDer Einspracheentscheid des Gemeinderates Q. vom 16.03.2015 sei aufzuheben.\n\n2.\nDie Abwasseranschlussgebühr sei nach Massgabe von § 47 Abs. 3 AR um\n67 % zu reduzieren, richterliches Ermessen vorbehalten.\n\n3.\nDer Ansatz für die Anschlussgebühr von CHF 47.00 pro Quadratmeter anrechenbare Bruttogeschossfläche sei soweit zu reduzieren, dass das Kostendeckungsprinzip eingehalten ist.\n\n4.\nDer Beschwerdeführer sei zur Zahlung von Abwasseranschlussgebühren\nzu verpflichten, wobei bei der Berechnung der Entscheid des angerufenen\nGerichts über die vorstehenden Begehren Ziff. 2. und 3. zu berücksichtigen\nsei.\n\n5.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nD.\nNach Eingang des Kostenvorschusses stellte der Präsident des SKE der\nEinwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), handelnd\ndurch den Gemeinderat, die Beschwerde vom 1. Mai 2015 zur Vernehmlassung bis 18. Juni 2015 zu. Am 8. Juni 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nE.\n-3-\n\nDas SKE liess dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 10. Juni\n2015 zukommen und setzte eine Frist bis 3. Juli 2015 zur freiwilligen Erstattung einer Replik. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer am 23. Juni\n2015 eine Replik ein, welche der Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2015\nzur freiwilligen Erstattung einer Duplik zugeschickt wurde. Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. Juli 2015 eine Duplik ein, welche dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Es wurde\nihm freigestellt, sich bis 7. September 2015 zur Duplik zu äussern, was er\nmit Stellungnahme vom 7. September 2015 tat. Diese Stellungnahme liess\ndas SKE der Beschwerdegegnerin am 8. September 2015 zukommen mit\nHinweis auf die Möglichkeit letzter Bemerkungen bis 1. Oktober 2015. Die\nBeschwerdegegnerin reichte dem SKE die letzten Bemerkungen am 28.\nSeptember 2015 ein, welche dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015\nzur Kenntnis gebracht wurden. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nAuf die Begründung der erwähnten Entscheide und Eingaben wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nG.\nDas SKE führte am 8. Juni 2016 eine Verhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Im Anschluss daran nahm die Beschwerdegegnerin auf gerichtliche Anordnung hin eine Beweisergänzung betreffend C vor, deren Ergebnis sie dem SKE mit Protokollauszug vom 13. Juni 2016 mitteilte. Dieser wurde dem Beschwerdeführer inkl. Beilagen mit Schreiben vom 16.\nJuni 2016 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 nahm der\nBeschwerdeführer dazu Stellung. Letztere Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugeschickt.\n\nH.\nAm 22. Juni 2016 hat das SKE den Fall abschliessend beraten und das\nnachfolgende Urteil gefällt.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes\nüber Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]\nvom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit\nBeschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG i.V.m.\n§ 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR\n271.100] vom 4. Dezember 2007).\n-4-\n\n1.2.\nDer Beschluss des Gemeinderats vom 16. März 2015 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.\n\n1.3.\nZur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges\nund aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Ein solches\nschutzwürdiges und aktuelles Interesse liegt beim Eigentümer der angeschlossenen Baute und Adressaten des Einspracheentscheids vom\n16. März 2015 vor.\n\n1.4.\nDer Vertreter des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt. Auf die\nauch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}