6. A. hat innert Frist keine Eingabe gemacht und auch den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Ankündigungsgemäss (Erw. 5.) wird das Verfahren daher infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle des SKE abgeschrieben. 7. Auf eine Kostenerhebung wird, wie angekündigt, ausnahmsweise verzichtet (vgl. §§ 23 und 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Mangels anwaltlicher Vertretung sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Der Präsident verfügt: