Für eine Abschreibung würden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Die Rücküberweisung an die Vorinstanz zur Nachholung des förmlichen Einspracheverfahrens wäre praxisgemäss ebenfalls kostenlos. Soll das Beschwerdeverfahren vor dem SKE fortgesetzt werden, würden wir nach Eingang der Zahlung und nach Vorliegen der erwähnten Beschwerdeverbesserung den Schriftenwechsel umgehend eröffnen. Die Kosten wären dann nach dem materiellen Ausgang (Obsiegen/Unterliegen) zu verteilen (§ 31 Abs. 2 VRPG)."