Das Gericht hat daher von Beschwerdeführenden einen angemessenen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Vorschuss zu erheben hat (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 BauG). Für den Fall, dass Sie Beschwerde führen wollen, ersuchen wir Sie, uns bis 4. Mai 2015 den Betrag von Fr. 500.00 zu überweisen. Es handelt sich dabei um den vom Gesamtgericht festgelegten Mindestansatz.