Teilen Sie diese Meinung nicht und beharren auf diesem Verfahrensschritt, hätten Sie innert der erwähnten Frist bis 4. Mai 2015 zusätzlich entsprechend Antrag zu stellen und Ihre abweichende Auffassung schriftlich zu begründen.  Beschwerdeverfahren vor dem SKE enthalten ein Kostenrisiko. Das Gericht hat daher von Beschwerdeführenden einen angemessenen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Vorschuss zu erheben hat (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 BauG).