Sie nicht Beschwerde führen wollen und die Eingabe ohne weiteres als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben wäre.  Nach meinem derzeitigen Eindruck von der Streitsache könnte auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur förmlichen Nachholung des Einspracheverfahrens verzichtet werden. Teilen Sie diese Meinung nicht und beharren auf diesem Verfahrensschritt, hätten Sie innert der erwähnten Frist bis 4. Mai 2015 zusätzlich entsprechend Antrag zu stellen und Ihre abweichende Auffassung schriftlich zu begründen.