Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz kann m.a.W. ausnahmsweise verzichtet werden, wenn nach Eindruck des Gerichts die Meinungen beidseits gemacht sind, so dass die Rückweisung bloss einen formalen Leerlauf darstellen würde. Gibt es indessen Anhaltspunkte, die eine Änderung der kommunalen Beurteilung als möglich erscheinen liessen, dürfte von der Rückweisung schon deswegen nicht Umgang genommen werden, weil das Einsprache- im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren kostenlos ist (§ 31 Abs. 1 VRPG).  Vorliegend ist Ihrer Eingabe vom 23. März 2015 zu entnehmen, dass sie mit der angelasteten Abwasseranschlussgebühr nicht einverstanden sind.