Daraus ergeben sich für das weitere Vorgehen zusätzliche Varianten:  In Ausnahmefällen kann nach der Praxis des SKE auf die Durchführung eines gesonderten Einspracheverfahrens verzichtet werden, nämlich dann wenn die angefochtene Verfügung sich mit der Streitsache bereits umfassend auseinandersetzt und auch in der "Beschwerde" keine neuen Gründe vorgetragen werden, auf die seitens des Stadtrats noch zu antworten wäre. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz kann m.a.