Wenn diese Rechtsfolge vermieden werden will, muss eine missliebige Verfügung allerdings weitergezogen werden. Dabei haben sich alle Beteiligten (verfügende Instanz, Adressatin und Rechtsmittelinstanz) an den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelweg zu halten. M.a.W. Ihre Eingabe vom 1. April 2015 ändert am eben skizzierten Ablauf im Grundsatz nichts. Da aber vorliegend der Stadtrat Q. bereits im ersten von ihm selbst in der Sache erlassenen Entscheid das SKE als Rechtsmittelinstanz eingesetzt hat, hat er damit das an sich vorgesehene förmliche Einspracheverfahren übersprungen. Daraus ergeben sich für das weitere Vorgehen