Nach der gesetzlichen Konzeption hätte dann der Gemeinderat neu zu verfügen. Dagegen könnte "beim verfügenden Organ" Einsprache geführt werden und dessen Entscheid könnte mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100]). Selbstverständlich sind Adressaten von Verfügungen nie gezwungen, diese anzufechten. Wenn sie dies indessen nicht tun, werden die Verfügungen rechtskräftig und damit vollstreckbar. Wenn diese Rechtsfolge vermieden werden will, muss eine missliebige Verfügung allerdings weitergezogen werden.