 Der Widerspruch wurde offenbar begründet (obschon dies nicht notwendig gewesen wäre). Jedenfalls behandelt die erwähnte stadträtliche Verfügung vom 20. Februar 2015 Argumente gegen die auferlegte Anschlussgebühr (III. Einwendung, S. 3).  Von Gesetzes wegen ist die ursprüngliche Verfügung der Bauverwaltung mit dem Widerspruch ohne weiteres dahingefallen (ebenso die erwähnte stadträtliche Verfügung vom 20. Februar 2015, C, S. 1). Nach der gesetzlichen Konzeption hätte dann der Gemeinderat neu zu verfügen.