Diese Ausgangslage bedarf einiger klärender prozessualer Hinweise:  Am 7. November 2014 hat die Bauverwaltung Ihnen aufgrund der einschlägigen delegierten Kompetenz eine Abwasseranschlussgebühr von Fr. 570.00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Sie haben dagegen – offenbar fristgerecht (vgl. die erwähnte stadträtliche Verfügung vom 20. Februar 2015, D., S. 2) – Widerspruch geführt. -3-