2. Dagegen hat A. fristgerecht innert 10 Tagen Widerspruch eingelegt, womit die Verfügung vom 7. November 2014 aufgehoben wurde. Der Stadtrat Q. hat daraufhin die Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 1'140.00 mit Entscheid vom 20. Februar 2015 begründet und verfügt. Als Rechtsmittelinstanz wurde das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), angegeben. 3. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2015 hat A. mit Eingabe vom 23. März 2015 bei der Bauverwaltung Q., Hochbau und Liegenschaften, Einsprache erhoben. Die Einsprache wurde der Rechtsmittelbelehrung entsprechend am 27. März 2015 zur Behandlung als Beschwerde an das SKE überwiesen.