{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-05-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2015-5_2015-05-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5300", "Checksum": "7326e9c8e0bec7f4c64bd35c3b415906"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2015.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 07.05.2015 4-BE.2015.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 07.05.2015 4-BE.2015.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 07.05.2015 4-BE.2015.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:04", "Checksum": "a3b32e1301436fb206710e72f50b8cff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 07.05.2015 4-BE.2015.5\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2015.5\n\nPräsidialverfügung vom 7. Mai 2015\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Stadtrat\n\nGegenstand Anschlussgebühren Abwasser\n-2-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nAm 20. Oktober 2004 bewilligte der Stadtrat Q. B. und A. den Bau eines\nWintergartens. Nach Vorliegen der Schätzung der Aargauischen Gebäudeversicherung wurde gestützt auf das Geschäfts- und Kompetenzreglement\ndes Stadtrates (GKR) vom 4. Dezember 2013 durch das Ressort Hochbau\nam 7. November 2014\neine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 1'140.00 verfügt.\n\n2.\nDagegen hat A. fristgerecht innert 10 Tagen Widerspruch eingelegt, womit\ndie Verfügung vom 7. November 2014 aufgehoben wurde. Der Stadtrat Q.\nhat daraufhin die Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 1'140.00 mit Entscheid vom 20. Februar 2015 begründet und verfügt. Als Rechtsmittelinstanz wurde das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben\nund Enteignungen (kurz: SKE), angegeben.\n\n3.\nGegen die Verfügung vom 20. Februar 2015 hat A. mit Eingabe vom 23.\nMärz 2015 bei der Bauverwaltung Q., Hochbau und Liegenschaften, Einsprache erhoben. Die Einsprache wurde der Rechtsmittelbelehrung entsprechend am 27. März 2015 zur Behandlung als Beschwerde an das SKE\nüberwiesen.\n\n4.\nMit Eingabe vom 1. April 2015 teilte A. der Bauverwaltung Q. mit, dass sie\nihre Eingabe vom 23. März 2015 bewusst an die Bauverwaltung Q. gerichtet habe, und sie keine Beschwerde beim SKE habe erheben wollen.\n\n5.\nMit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SKE A. Folgendes mit:\n\n\"Die Bauverwaltung Q. hat Ihre Eingabe vom 23. März 2015 der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Stadtrats vom 20. Februar 2015 folgend dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), zur Behandlung überwiesen (Schreiben vom 27. März\n2015). In einem weiteren Schreiben vom 1. April 2015 halten Sie explizit\nfest, keine Beschwerde an das SKE geführt zu haben.\n\nDiese Ausgangslage bedarf einiger klärender prozessualer Hinweise:\n Am 7. November 2014 hat die Bauverwaltung Ihnen aufgrund der\neinschlägigen delegierten Kompetenz eine Abwasseranschlussgebühr von Fr. 570.00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Sie haben dagegen – offenbar fristgerecht (vgl. die erwähnte\nstadträtliche Verfügung vom 20. Februar 2015, D., S. 2) – Widerspruch geführt.\n-3-\n\n"}