Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2015.5 Präsidialverfügung vom 7. Mai 2015 Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Stadtrat Gegenstand Anschlussgebühren Abwasser -2- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Am 20. Oktober 2004 bewilligte der Stadtrat Q. B. und A. den Bau eines Wintergartens. Nach Vorliegen der Schätzung der Aargauischen Gebäude- versicherung wurde gestützt auf das Geschäfts- und Kompetenzreglement des Stadtrates (GKR) vom 4. Dezember 2013 durch das Ressort Hochbau am 7. November 2014 eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 1'140.00 verfügt. 2. Dagegen hat A. fristgerecht innert 10 Tagen Widerspruch eingelegt, womit die Verfügung vom 7. November 2014 aufgehoben wurde. Der Stadtrat Q. hat daraufhin die Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 1'140.00 mit Ent- scheid vom 20. Februar 2015 begründet und verfügt. Als Rechtsmitte- linstanz wurde das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), angegeben. 3. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2015 hat A. mit Eingabe vom 23. März 2015 bei der Bauverwaltung Q., Hochbau und Liegenschaften, Ein- sprache erhoben. Die Einsprache wurde der Rechtsmittelbelehrung ent- sprechend am 27. März 2015 zur Behandlung als Beschwerde an das SKE überwiesen. 4. Mit Eingabe vom 1. April 2015 teilte A. der Bauverwaltung Q. mit, dass sie ihre Eingabe vom 23. März 2015 bewusst an die Bauverwaltung Q. gerich- tet habe, und sie keine Beschwerde beim SKE habe erheben wollen. 5. Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SKE A. Folgendes mit: "Die Bauverwaltung Q. hat Ihre Eingabe vom 23. März 2015 der Rechts- mittelbelehrung in der Verfügung des Stadtrats vom 20. Februar 2015 fol- gend dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Ent- eignungen (SKE), zur Behandlung überwiesen (Schreiben vom 27. März 2015). In einem weiteren Schreiben vom 1. April 2015 halten Sie explizit fest, keine Beschwerde an das SKE geführt zu haben. Diese Ausgangslage bedarf einiger klärender prozessualer Hinweise:  Am 7. November 2014 hat die Bauverwaltung Ihnen aufgrund der einschlägigen delegierten Kompetenz eine Abwasseranschluss- gebühr von Fr. 570.00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung ge- stellt. Sie haben dagegen – offenbar fristgerecht (vgl. die erwähnte stadträtliche Verfügung vom 20. Februar 2015, D., S. 2) – Wider- spruch geführt. -3-  Der Widerspruch wurde offenbar begründet (obschon dies nicht notwendig gewesen wäre). Jedenfalls behandelt die erwähnte stadträtliche Verfügung vom 20. Februar 2015 Argumente gegen die auferlegte Anschlussgebühr (III. Einwendung, S. 3).  Von Gesetzes wegen ist die ursprüngliche Verfügung der Bauver- waltung mit dem Widerspruch ohne weiteres dahingefallen (ebenso die erwähnte stadträtliche Verfügung vom 20. Februar 2015, C, S. 1). Nach der gesetzlichen Konzeption hätte dann der Gemeinderat neu zu verfügen. Dagegen könnte "beim verfügen- den Organ" Einsprache geführt werden und dessen Entscheid könnte mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100]). Selbstverständlich sind Adressaten von Verfügungen nie gezwungen, diese anzu- fechten. Wenn sie dies indessen nicht tun, werden die Verfügun- gen rechtskräftig und damit vollstreckbar. Wenn diese Rechtsfolge vermieden werden will, muss eine missliebige Verfügung aller- dings weitergezogen werden. Dabei haben sich alle Beteiligten (verfügende Instanz, Adressatin und Rechtsmittelinstanz) an den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelweg zu halten. M.a.W. Ihre Eingabe vom 1. April 2015 ändert am eben skizzierten Ablauf im Grundsatz nichts. Da aber vorliegend der Stadtrat Q. bereits im ersten von ihm selbst in der Sache erlassenen Entscheid das SKE als Rechtsmittelinstanz eingesetzt hat, hat er damit das an sich vorgesehene förmliche Einspracheverfahren übersprungen. Dar- aus ergeben sich für das weitere Vorgehen zusätzliche Varianten:  In Ausnahmefällen kann nach der Praxis des SKE auf die Durch- führung eines gesonderten Einspracheverfahrens verzichtet wer- den, nämlich dann wenn die angefochtene Verfügung sich mit der Streitsache bereits umfassend auseinandersetzt und auch in der "Beschwerde" keine neuen Gründe vorgetragen werden, auf die seitens des Stadtrats noch zu antworten wäre. Auf eine Rückwei- sung an die Vorinstanz kann m.a.W. ausnahmsweise verzichtet werden, wenn nach Eindruck des Gerichts die Meinungen beid- seits gemacht sind, so dass die Rückweisung bloss einen forma- len Leerlauf darstellen würde. Gibt es indessen Anhaltspunkte, die eine Änderung der kommunalen Beurteilung als möglich erschei- nen liessen, dürfte von der Rückweisung schon deswegen nicht Umgang genommen werden, weil das Einsprache- im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren kostenlos ist (§ 31 Abs. 1 VRPG).  Vorliegend ist Ihrer Eingabe vom 23. März 2015 zu entnehmen, dass sie mit der angelasteten Abwasseranschlussgebühr nicht einverstanden sind. Ein klarer Beschwerdewille, der sich in einem entsprechenden Antrag (vgl. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]) niedergeschlagen hätte, fehlt indessen. In der zweiten Eingabe vom 1. April halten Sie, wie gesagt, ausdrücklich fest, keine Beschwerde an das SKE geführt zu haben. Ich habe Ihnen bereits dargelegt, dass ohne Rechtsmittelverfahren die stadträtli- che Verfügung vom 20. Februar 2015 rechtskräftig und damit voll- streckbar werden wird. Es liegt, wie ebenfalls schon ausgeführt bei Ihnen, zu entscheiden, ob diese Rechtsfolge eintreten soll. Sollten Sie Rechtsmittel ergreifen wollen, hätten Sie, die Beschwerde bis 4. Mai 2015 – verlängerte Frist aufgrund des Rechtsstillstands während der kommenden Osterfeiertage – entsprechend zu ver- bessern und zu formulieren, welchen anderen Entscheid sie bean- tragen. Bei Nichteinhaltung der Frist würde angenommen, dass -4- Sie nicht Beschwerde führen wollen und die Eingabe ohne weite- res als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben wäre.  Nach meinem derzeitigen Eindruck von der Streitsache könnte auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur förmlichen Nachholung des Einspracheverfahrens verzichtet werden. Teilen Sie diese Meinung nicht und beharren auf diesem Verfahrensschritt, hätten Sie innert der erwähnten Frist bis 4. Mai 2015 zusätzlich entspre- chend Antrag zu stellen und Ihre abweichende Auffassung schrift- lich zu begründen.  Beschwerdeverfahren vor dem SKE enthalten ein Kostenrisiko. Das Gericht hat daher von Beschwerdeführenden einen angemes- senen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Vorschuss zu erheben hat (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 BauG). Für den Fall, dass Sie Be- schwerde führen wollen, ersuchen wir Sie, uns bis 4. Mai 2015 den Betrag von Fr. 500.00 zu überweisen. Es handelt sich dabei um den vom Gesamtgericht festgelegten Mindestansatz. Für eine Abschreibung würden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Die Rücküberweisung an die Vorinstanz zur Nachholung des förmlichen Ein- spracheverfahrens wäre praxisgemäss ebenfalls kostenlos. Soll das Be- schwerdeverfahren vor dem SKE fortgesetzt werden, würden wir nach Ein- gang der Zahlung und nach Vorliegen der erwähnten Beschwerdeverbes- serung den Schriftenwechsel umgehend eröffnen. Die Kosten wären dann nach dem materiellen Ausgang (Obsiegen/Unterliegen) zu verteilen (§ 31 Abs. 2 VRPG)." 6. A. hat innert Frist keine Eingabe gemacht und auch den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Ankündigungsgemäss (Erw. 5.) wird das Verfahren daher in- folge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle des SKE abgeschrieben. 7. Auf eine Kostenerhebung wird, wie angekündigt, ausnahmsweise verzich- tet (vgl. §§ 23 und 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrens- kostendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Mangels an- waltlicher Vertretung sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Der Präsident verfügt: 1. Das Verfahren 4-BE.2015.5 wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle des SKE abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. -5- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Frau A. - Stadtrat Q. Mitteilung - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 7. Mai 2015 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller G. Bruder-Wismann