Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beitragsverfügung vom 18. November 2014 aufgehoben. 2. 2.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 88.00 und den Auslagen von -7- Fr. 45.00, zusammen Fr. 633.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu tragen. 2.2. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Zustellung - Herr A. und Frau B. - Gemeinderat Q. Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) -8-