3.2.4. Dieser Entscheid hat nur Wirkung zwischen den beteiligten Parteien (VGE WBE.2004.151 in Sachen EG M. vom 21. Juli 2005, S. 9). Die übrigen Beitragspflichtigen haben die Beitragsverfügung nicht angefochten und den Beiträgen zudem schon vor Baubeginn in Gesprächen mit der Gemeinde zugestimmt. Diese Beiträge sind entsprechend unangefochten rechtskräftig geworden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Einwohnergemeinde Q. die Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Mangels anwaltlicher Vertretung ist kein Parteikostenersatz geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG).