3.2.3. Die Beschwerdeführenden sind juristische Laien. Sie sind nicht anwaltlich vertreten. Die Vorgaben betreffend die Beitragsplanauflage bzw. die Eröffnung der Beitragsverfügung stehen nicht im Gesetz, sondern wurden von den Gerichten in verschiedenen Entscheiden seit Inkrafttreten des aktuellen Baugesetzes festgelegt und immer weiter verfeinert. Es kann nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden das Richterrecht kennen. Das Gericht hat dieses von Amtes wegen anzuwenden. Die verspätete Eröffnung des Strassenbaubeitrags ist daher zu berücksichtigen, auch wenn die konkrete Rüge nicht vorgetragen wurde.