Der Richter hat im Übrigen auch den Sachverhalt zu ergänzen, wenn nach Akten oder Interessenlage Zweifel an dessen Vollständigkeit oder Richtigkeit bestehen (§ 17 Abs. 1 VRPG; Gygi, a.a.O., S. 215). Die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen ist ebenfalls nur innerhalb des Streitgegenstands zulässig (Gygi, a.a.O., S. 213). -6-