3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführenden haben die Beitragsverfügung zwar angefochten und deren vollständige Aufhebung verlangt (vorne B.2.), sie haben jedoch nicht vorgetragen, der Beitragsplan bzw. die Verfügung sei ihnen zu spät eröffnet worden. Sie haben die Verwirkung des Beitragsanspruchs nicht geltend gemacht.