Den Beschwerdeführenden wurde der Strassenbaubeitrag mit Verfügung vom 18. November 2014 am 24. Dezember 2014 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bauarbeiten bereits weitgehend abgeschlossen. Baubeginn war Ende Juni 2014, Bauabschluss Frühling 2015 (E-Mail Gemeindeschreiber vom 20. November 2015). Die Eröffnung des strittigen Beitrags erfolgte demzufolge gemessen an den erwähnten Vorgaben der Rechtsprechung verspätet.