Die Gerichte hatten sich anschliessend verschiedentlich mit der rechtzeitigen Auflage von Beitragsplänen zu befassen. Die Schätzungskommission nach Baugesetz (heute SKE) legte in einem Entscheid vom 28. Mai 2002 fest, der Beitragsplan dürfe frühestens gemeinsam mit dem Projekt und müsse spätestens vor Baubeginn aufgelegt werden (publiziert in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden [AGVE] 2002 S. 502 ff.). Im Entscheid vom 26. Januar 2010 bestätigte das Verwaltungsgericht diese Abgrenzung. Folge des erst nach Baubeginn öffentlich aufgelegten bzw. durch Einzelverfügung eröffneten Beitragsplans sei die Verwirkung der bestrittenen Beitragsansprüche.