Das aufgehobene Baugesetz vom 2. Februar 1971 (aBauG) verlangte noch ausdrücklich, dass der Beitragsplan vor Baubeginn zu erstellen sei (§ 32 Abs. 1 aBauG). Bei der Revision des Baugesetzes wurde diese Bestimmung nicht übernommen, weil man davon ausging, es ergebe sich aus der Sache selber, dass der Beitragsplan vor Baubeginn aufzulegen sei. Die Gerichte hatten sich anschliessend verschiedentlich mit der rechtzeitigen Auflage von Beitragsplänen zu befassen.