1.2. Das Gericht hat bei Eingang des Rechtsmittels übersehen, dass kein Einspracheverfahren durchgeführt worden war, und hat vom Gemeinderat Q. eine Vernehmlassung eingeholt. Nachdem die Standpunkte beider Seiten gemacht und gegenseitig zur Kenntnis genommen worden sind, würde eine Überweisung zur Nachholung des Einspracheverfahrens keinen Sinn mehr machen. Darauf wird praxisgemäss verzichtet. -4- 1.3. Die Beschwerdeführenden haben als Beitragsbelastete ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG).