unentgeltlich (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Richtigerweise wäre das Verfahren daher ohne weiteres an die Einwohnergemeinde Q. bzw. den Gemeinderat zur Nachholung des ausstehenden Einspracheverfahrens zu überweisen. Das SKE verzichtet jedoch auf diesen Schritt, wenn die Parteipositionen bereits gemacht sind und in der Beschwerdeschrift nichts vorgetragen wird, wozu der Gemeinderat nach den Akten nicht bereits Stellung genommen hat. Denn in diesen Fällen wäre eine Rückweisung ein blosser prozessualer Leerlauf.