1. 1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. November 2014 eröffnete der Gemeinderat Q. den Beschwerdeführenden den sie betreffenden Strassenbaubeitrag. Die darin erteilte Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht erhoben werden kann, ist falsch. Der gesetzlichen Ordnung folgend ist gegen Abgabeverfügungen zunächst innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat zu erheben. Erst der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Das Einspracheverfahren ist – im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren vor dem SKE – in der Regel