Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde der Gemeinderat Q. ersucht, zum Begehren Stellung zu nehmen. Dieser liess sich innert erstreckter Frist, am 24. März 2015, vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Darauf antworteten die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2015. Der Gemeinderat verzichtete implizite auf eine weitere Stellungnahme. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. D. Das Spezialverwaltungsgericht entschied den Fall am 9. Dezember 2015 nach Beratung ohne Beteiligung der Parteien. Das Gericht zieht in Erwägung: