{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2015-1_2015-12-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5335", "Checksum": "e2aa950b7ec0400b1ae614cf2adf41a4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2015.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.12.2015 4-BE.2015.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.12.2015 4-BE.2015.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.12.2015 4-BE.2015.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:50", "Checksum": "6603709e171bc3a919f6fb786cebe492", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.12.2015 4-BE.2015.1\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2015.1\n\nUrteil vom 9. Dezember 2015\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nVizepräsident K. Müller\nRichter V. Oeschger\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Strasse; Ausbau X-Weg)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nDie Gemeinde Q. hat im Jahr 2014 den X-Weg erneuert und den Strassenraum den heutigen Bedürfnissen angepasst. Gleichzeitig wurden zusätzliche Parkplätze erstellt und die Kanalisationsleitungen saniert. Die Einwohnergemeindeversammlung genehmigte am 14. Juni 2013 den Projektkredit\nvon insgesamt Fr. 1'020'000.00 (Vernehmlassungsbeilage 6). Der Gemeinderat erteilte am 3. Juni 2014 die Baubewilligung, welche unangefochten\nrechtskräftig wurde (Vernehmlassungsbeilage 10).\n\nDie Kosten für die Parklatzerweiterung von Fr. 80'000.00 sowie die Instandsetzung der Kanalisation von Fr. 120'000.00 werden von der Gemeinde Q.\ngetragen. Die Strassenbaukosten von Fr. 820'000.00 sollen zwischen Gemeinde und Anstössern aufgeteilt werden.\n\nB.1.\nA. und B. sind Eigentümer der überbauten Parzelle aaa, die im Beitragsperimeter liegt. Mit Verfügung vom 18. November 2014 (Versand 24. Dezember 2014) verlangte der Gemeinderat Q. von den beiden Grundeigentümern einen Strassenbaubeitrag von Fr. 4'505.70.\n\nB.2.\nGegen die Beitragsverfügung erhob A., der Rechtsmittelbelehrung folgend,\nam 21. Januar 2015 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit folgendem Begehren:\n\n\"Antrag:\nKomplette Streichung meines Perimeterbeitrages von Fr. 4'505.00, weil\nder X-Weg nicht zum Zwecke der Sanierung oder Erweiterung hätte erneuert werden müssen und für mich als Grundeigentümer keinen direkten\nMehrwert darstellt, im Gegensatz, die eigentliche Strasse wurde um mindestens 1 Meter in der Breite reduziert. Der X-Weg wurde ganz klar im\nSinne der Allgemeinheit und im speziellen für alle Einwohner von Q. und\nzum Schutze derer Kinder von Grund auf neu erstellt.\"\n\nC.1.\nDer Präsident des SKE ersuchte A. mit Schreiben vom 27. Januar 2015,\nseine Eingabe von der Ehefrau mitunterzeichnen oder sich von dieser zur\nVertretung im Verfahren bevollmächtigen zu lassen. Da das Grundstück\nbeiden gemeinsam gehöre, sei er nicht legitimiert, vor Gericht den ganzen\nBeitrag alleine zu bestreiten. Zudem habe er praxisgemäss einen Kostenvorschuss zu leisten.\n\nDie verlangte Vollmacht traf am 9. Februar 2015 beim Gericht ein.\n\nC.2.\n-3-\n\nNach Eingang des Kostenvorschusses wurde der Gemeinderat Q. ersucht,\nzum Begehren Stellung zu nehmen. Dieser liess sich innert erstreckter\nFrist, am 24. März 2015, vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Darauf antworteten die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2015.\nDer Gemeinderat verzichtete implizite auf eine weitere Stellungnahme. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nD.\nDas Spezialverwaltungsgericht entschied den Fall am 9. Dezember 2015\nnach Beratung ohne Beteiligung der Parteien.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nMit dem angefochtenen Entscheid vom 18. November 2014 eröffnete der\nGemeinderat Q. den Beschwerdeführenden den sie betreffenden Strassenbaubeitrag. Die darin erteilte Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht erhoben werden kann, ist falsch.\nDer gesetzlichen Ordnung folgend ist gegen Abgabeverfügungen zunächst\ninnert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat zu erheben. Erst der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde beim SKE angefochten werden\n(vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen\n[BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Das Einspracheverfahren ist\n– im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren vor dem SKE – in der Regel\nunentgeltlich (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG;\nSAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\nRichtigerweise wäre das Verfahren daher ohne weiteres an die Einwohnergemeinde Q. bzw. den Gemeinderat zur Nachholung des ausstehenden\nEinspracheverfahrens zu überweisen. Das SKE verzichtet jedoch auf diesen Schritt, wenn die Parteipositionen bereits gemacht sind und in der Beschwerdeschrift nichts vorgetragen wird, wozu der Gemeinderat nach den\nAkten nicht bereits Stellung genommen hat. Denn in diesen Fällen wäre\neine Rückweisung ein blosser prozessualer Leerlauf.\n\n1.2.\nDas Gericht hat bei Eingang des Rechtsmittels übersehen, dass kein Einspracheverfahren durchgeführt worden war, und hat vom Gemeinderat Q.\neine Vernehmlassung eingeholt. Nachdem die Standpunkte beider Seiten\ngemacht und gegenseitig zur Kenntnis genommen worden sind, würde eine\nÜberweisung zur Nachholung des Einspracheverfahrens keinen Sinn mehr\nmachen. Darauf wird praxisgemäss verzichtet.\n-4-\n\n1.3.\nDie Beschwerdeführenden haben als Beitragsbelastete ein eigenes,\nschutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung der Verfügung.\nSie sind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG).\n\n1.4.\nAuf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\nIm vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob der von der Gemeinde geforderte Beitrag an den Strassenbau X-Weg gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführenden verlangen, dass auf die Erhebung eines Beitrags verzichtet\nwerde (vorne B.2.).\n\n"}