§ 8a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) sieht beim vorliegenden Streitwert von Fr. 153'464.80 einen Entschädigungsrahmen von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 vor. In Berücksichtigung des aktuellen Verfahrensstandes scheint vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 (§ 8b Abs. 2 Anwaltstarif) einschliesslich MWSt. und Auslagen (§ 8c Anwaltstarif) angemessen. -7- Das Gericht erkennt: