Die Verfahrenskosten werden mit Rücksicht auf den bisher übersichtlich gebliebenen Aufwand für das Gericht und auf den Umstand, dass materiell mit der Rückweisung nichts entschieden wird, von der vorliegend eigentlich angezeigten Maximalstaatsgebühr von Fr. 6'510.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [SAR 221.150]) zuzüglich Kanzleigebühr und Auslagen auf eine Pauschale von Fr. 1'500.00 herabgesetzt.