4. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i. V. m. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat einen formellen Verfahrensfehler begangen, was zur Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2015 und zur Rückweisung der Sache führt. Sie unterliegt und hat demnach die Verfahrenskosten sowie die gegnerischen Parteikosten zu bezahlen. -6-