O., N 1709 f., mit weiteren Hinweisen; AGVE 2003 S. 160) kommt vorliegend nicht in Frage, nachdem sich die Beschwerdegegnerin bisher mit den Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Die Ausgangslage ist kei- -5- neswegs liquid (vgl. unten Erw. 3.). In Gutheissung der Beschwerde ist daher der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.