2.4. Die fehlende Begründung stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (AGVE 2001 S. 369). Der Mangel ist formeller Natur und führt deswegen unabhängig von der Bedeutung für den materiellen Ausgang zur Rückweisung. Darauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition verfügt und die Positionen beider Parteien klar sind, so dass der Verfahrensschritt einen blossen formalen Leerlauf bewirken würde. Diese verbreitete "Heilung" des Mangels (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709 f., mit weiteren Hinweisen;