1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 2015 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Der Beschwerdeführer hat als Beitragsbelasteter und Adressat des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2015 ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Er ist ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist bevollmächtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.