"1. Der angefochtene Protokollauszug des Gemeinderates vom 15. Juni 2015 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der B. AG, Immobilien." F. Am 14. August 2015 hat das Gericht den Fall beraten und den nachfolgenden Entscheid gefällt. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: