C. A. ist als Eigentümer der Parzelle aaa vom Beitragsplan erfasst. Der auf ihn entfallende Beitrag von Fr. 153'464.80 wurde ihm mit Verfügung vom 4. März 2015 eröffnet. Dagegen liess er am 2. April 2015 Einsprache erheben und die Aufhebung des Beitragsplans beantragen. D. Mit Protokollauszug vom 15. Juni 2015 wurde die Einsprache abgewiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 liess A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juli 2015 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend SKE), Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: