B. Da die Gemeinde Q. bereit ist, den privaten Z-Wegzu Eigentum und Unterhalt zu übernehmen, sobald die Kostenverteilung durchgeführt ist, liess die Eigentümerin und Bauherrin, die B. AG, gestützt auf ein Gespräch mit Vertretern der Gemeinde Q. am 28. Januar 2014 den Beitragsplan vom 6. Mai 2014 zuhanden des Gemeinderates ausarbeiten. Rechtlich handelt es sich dabei um einen sog. nachträglichen Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz; BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993.