{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-08-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2015-12_2015-08-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5301", "Checksum": "0adeeb7e36467c70804f5c15c442000e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2015.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.08.2015 4-BE.2015.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.08.2015 4-BE.2015.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.08.2015 4-BE.2015.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:58", "Checksum": "f3bf0d23d910c0e077d1d4d5f14e8624", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.08.2015 4-BE.2015.12\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2015.12\n\nEntscheid vom 14. August 2015\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter J. Kaufmann\nRichter P. Kühne\nGerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann\n\nBeschwerde- A._____\nführer\nvertreten durch Dr. iur. Mischa Berner, Rechtsanwalt, Bärengasse 10,\n4800 Zofingen\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand nachträglicher Beitragsplan (Z-Weg, 2. Etappe)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nAm 31. August 1992 erteilte der Gemeinderat Q. der B. AG die Baubewilligung für den Bau der 2. Etappe der Erschliessungsstrasse Z-Weg. Gleichzeitig mit dem Strassenbau mit Wendeplatz am Ende wurden auch die Leitungen für Wasser, Abwasser und Elektrizität verlegt. Der Z-Weg ist mit\ndem Gestaltungsplan 2005 konform. Die Bauabnahme erfolgte am 23. September 2013.\n\nB.\nDa die Gemeinde Q. bereit ist, den privaten Z-Wegzu Eigentum und Unterhalt zu übernehmen, sobald die Kostenverteilung durchgeführt ist, liess die\nEigentümerin und Bauherrin, die B. AG, gestützt auf ein Gespräch mit Vertretern der Gemeinde Q. am 28. Januar 2014 den Beitragsplan vom 6. Mai\n2014 zuhanden des Gemeinderates ausarbeiten. Rechtlich handelt es sich\ndabei um einen sog. nachträglichen Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz; BauG; SAR\n713.100) vom 19. Januar 1993.\n\nC.\nA. ist als Eigentümer der Parzelle aaa vom Beitragsplan erfasst. Der auf\nihn entfallende Beitrag von Fr. 153'464.80 wurde ihm mit Verfügung vom\n4. März 2015 eröffnet. Dagegen liess er am 2. April 2015 Einsprache erheben und die Aufhebung des Beitragsplans beantragen.\n\nD.\nMit Protokollauszug vom 15. Juni 2015 wurde die Einsprache abgewiesen.\n\nE.\nGegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 liess A. (nachfolgend\nBeschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juli 2015 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend SKE),\nBeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:\n\n\"1. Der angefochtene Protokollauszug des Gemeinderates vom\n15. Juni 2015 sei aufzuheben.\n2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz\nbzw. der B. AG, Immobilien.\"\n\nF.\nAm 14. August 2015 hat das Gericht den Fall beraten und den nachfolgenden Entscheid gefällt.\n-3-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem\n(auch nachträglichen) Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über\nRaumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar\n1993). Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde\nbeim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in\nVerbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\n1.2.\nBeim angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 2015 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2\nBauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.\n\n1.3.\nDer Beschwerdeführer hat als Beitragsbelasteter und Adressat des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2015 ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Er ist ohne\nweiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG).\n\n1.4.\nDer Vertreter des Beschwerdeführers ist bevollmächtigt. Auf die im Übrigen\nform- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nIn formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Gemeinde\nQ. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) das rechtliche Gehör verletzt habe,\nindem sie den Einspracheentscheid nicht begründete.\n\n2.2.\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem\nvor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem\nBegehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den\nfür die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.\nEr umfasst auch das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie auf\nBegründung von Verfügungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in\nArt. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) festgehalten und stellt ein selbständiges Grundrecht dar, das Geltung für alle Rechtsanwendungsorgane im\n-4-\n\nBund und in den Kantonen hat. Das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf\nBegründung von Verfügungen und Entscheiden sowie der Anspruch auf\nProtokollierung der wichtigen Aussagen der Parteien, Zeugen und Experten sind (u.a.) Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründung einer Verfügung muss die Betroffenen in die Lage versetzen, die\nTragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der\nUmstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber\nnicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern.\nVielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich\ndie Behörde leiten liess (zum Ganzen: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix\nUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1672\nff.; VGE WBE.2014.143 vom 19. März 2015, Erw. 2.4.).\n\n"}