Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2015.12 Entscheid vom 14. August 2015 Besetzung Präsident E. Hauller Richter J. Kaufmann Richter P. Kühne Gerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Mischa Berner, Rechtsanwalt, Bärengasse 10, 4800 Zofingen Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand nachträglicher Beitragsplan (Z-Weg, 2. Etappe) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. Am 31. August 1992 erteilte der Gemeinderat Q. der B. AG die Baubewilli- gung für den Bau der 2. Etappe der Erschliessungsstrasse Z-Weg. Gleich- zeitig mit dem Strassenbau mit Wendeplatz am Ende wurden auch die Lei- tungen für Wasser, Abwasser und Elektrizität verlegt. Der Z-Weg ist mit dem Gestaltungsplan 2005 konform. Die Bauabnahme erfolgte am 23. Sep- tember 2013. B. Da die Gemeinde Q. bereit ist, den privaten Z-Wegzu Eigentum und Unter- halt zu übernehmen, sobald die Kostenverteilung durchgeführt ist, liess die Eigentümerin und Bauherrin, die B. AG, gestützt auf ein Gespräch mit Ver- tretern der Gemeinde Q. am 28. Januar 2014 den Beitragsplan vom 6. Mai 2014 zuhanden des Gemeinderates ausarbeiten. Rechtlich handelt es sich dabei um einen sog. nachträglichen Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 des Ge- setzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz; BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993. C. A. ist als Eigentümer der Parzelle aaa vom Beitragsplan erfasst. Der auf ihn entfallende Beitrag von Fr. 153'464.80 wurde ihm mit Verfügung vom 4. März 2015 eröffnet. Dagegen liess er am 2. April 2015 Einsprache erhe- ben und die Aufhebung des Beitragsplans beantragen. D. Mit Protokollauszug vom 15. Juni 2015 wurde die Einsprache abgewiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 liess A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juli 2015 beim Spezialverwaltungs- gericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend SKE), Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: "1. Der angefochtene Protokollauszug des Gemeinderates vom 15. Juni 2015 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der B. AG, Immobilien." F. Am 14. August 2015 hat das Gericht den Fall beraten und den nachfolgen- den Entscheid gefällt. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem (auch nachträglichen) Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auf- lagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Or- gan Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. De- zember 2007). 1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 2015 handelt es sich um ei- nen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Der Beschwerdeführer hat als Beitragsbelasteter und Adressat des Ein- spracheentscheids vom 15. Juni 2015 ein eigenes, schutzwürdiges und ak- tuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Er ist ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist bevollmächtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Gemeinde Q. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie den Einspracheentscheid nicht begründete. 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie auf Begründung von Verfügungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) festgehalten und stellt ein selbstän- diges Grundrecht dar, das Geltung für alle Rechtsanwendungsorgane im -4- Bund und in den Kantonen hat. Das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden sowie der Anspruch auf Protokollierung der wichtigen Aussagen der Parteien, Zeugen und Exper- ten sind (u.a.) Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Be- gründung einer Verfügung muss die Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (zum Ganzen: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1672 ff.; VGE WBE.2014.143 vom 19. März 2015, Erw. 2.4.). 2.3. Bereits die ursprüngliche Verfügung vom 4. März 2015 enthielt eigentlich keine eigene Begründung, sondern erklärte einfach den Beitragsplan für anwendbar. Dieser selbst enthält immerhin eine einlässlichere Begrün- dung, als dies bei vielen kommunalen Beitragsverfügungen der Fall ist. Es fehlt insofern nicht an einer Begründung des Basisstandpunktes der Be- schwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, seinerseits eine begründete Einsprache einzureichen (oben C., Beschwerdebeilage 4). Vorzuwerfen ist der Beschwerdegegnerin indes- sen, dass sie sich mit den in der mehrseitigen Einsprache geltend gemach- ten Vorbringen in keinster Weise auseinandersetzt. Sie hätte sich zwar, wie erwähnt (Erw. 2.2.), nicht zwingend mit jedem einzelnen Punkt der Einspra- che befassen müssen. Der blosse, nicht weiter substantiierte Hinweis, es hätten sich "keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche eine Änderung des Beitragsplans notwendig machen würden" vermag jedoch den Anforderun- gen an eine Entscheidbegründung nicht zu genügen. Für den Beschwer- deführer ist nicht nachzuvollziehen, warum seiner Einsprache keine Folge gegeben wurde. 2.4. Die fehlende Begründung stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör dar (AGVE 2001 S. 369). Der Mangel ist formeller Natur und führt deswegen unabhängig von der Bedeutung für den materiellen Aus- gang zur Rückweisung. Darauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition verfügt und die Positio- nen beider Parteien klar sind, so dass der Verfahrensschritt einen blossen formalen Leerlauf bewirken würde. Diese verbreitete "Heilung" des Man- gels (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709 f., mit weiteren Hin- weisen; AGVE 2003 S. 160) kommt vorliegend nicht in Frage, nachdem sich die Beschwerdegegnerin bisher mit den Vorbringen des Beschwerde- führers überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Die Ausgangslage ist kei- -5- neswegs liquid (vgl. unten Erw. 3.). In Gutheissung der Beschwerde ist da- her der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Nach Durchsicht der dem SKE im heutigen Zeitpunkt vorliegenden Akten bleiben etliche Fragen offen, deren Antworten sich nach erneuter Durch- führung des Einspracheverfahrens aus dem zu fällenden Einspracheent- scheid ergeben müssten:  Welche gesetzlichen Grundlagen bestehen in der Gemeinde Q. für die Erhebung von Beiträgen?  Was genau wurde im Zuge der Erschliessung Z-Weg, 2. Etappe, erstellt (Strasse, Wasser, Abwasser und Strom)? Wofür genau sol- len Beiträge erhoben werden?  Gibt es einen Perimeterplan zum nachträglichen Beitragsplan Z-Weg, 2. Etappe?  Wer genau ist im nachträglichen Beitragsplan Z-Weg, 2. Etappe, mit Abgaben belastet? Niemand ausser dem Beschwerdeführer und der B. AG?  Wie genau grenzt sich die Ausbaustrecke Z-Weg, 2. Etappe, ab? (Situationsplan? Gegenüber dem Z-Weg, 1. Etappe? Weitere künf- tige Etappen?)  Der Bau dauerte von der Bewilligung bis zur Abnahme 21 Jahre. Wie erklärt sich die ungewöhnliche Baudauer?  Gibt es eine detaillierte, gegebenenfalls nach unterschiedlichen Ge- stehungszeitpunkten und unterschiedlichen Erschliessungsanlage- arten aufgeschlüsselte Abrechnung für den Ausbau Z-Weg, 2. Etappe?  Welche beitragsrechtlichen Wirkungen kommen den planungs- rechtlichen Änderungen während der langen Bauzeit zu (Gestal- tungsplan 2005, Einzonung der Parzelle aaa ca. 2010)? Es handelt sich hierbei weder um eine umfassende noch um eine ab- schliessende Auflistung. 4. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikos- ten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessaus- gang (§ 149 Abs. 1 BauG i. V. m. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat einen formellen Verfahrensfehler begangen, was zur Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2015 und zur Rückweisung der Sache führt. Sie unterliegt und hat demnach die Verfah- renskosten sowie die gegnerischen Parteikosten zu bezahlen. -6- Die Verfahrenskosten werden mit Rücksicht auf den bisher übersichtlich gebliebenen Aufwand für das Gericht und auf den Umstand, dass materiell mit der Rückweisung nichts entschieden wird, von der vorliegend eigentlich angezeigten Maximalstaatsgebühr von Fr. 6'510.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [SAR 221.150]) zuzüglich Kanzleigebühr und Auslagen auf eine Pau- schale von Fr. 1'500.00 herabgesetzt. § 8a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) sieht beim vorliegenden Streitwert von Fr. 153'464.80 einen Entschädigungsrahmen von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 vor. In Berücksichtigung des aktuellen Verfahrensstandes scheint vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 (§ 8b Abs. 2 An- waltstarif) einschliesslich MWSt. und Auslagen (§ 8c Anwaltstarif) ange- messen. -7- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Durchfüh- rung des Einspracheverfahrens unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 1'500.00 sind von der Be- schwerdegegnerin zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Parteikosten von Fr. 2'500.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) zu ersetzen. Zustellung - Dr. iur. Mischa Berner, Rechtsanwalt, Bärengasse 10, 4800 Zofingen (2, für sich und zuhanden seines Mandanten) - Gemeinderat, Q. Mitteilung - B. AG, Immobilien - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). -8- Aarau, 14. August 2015 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller G. Bruder-Wismann