2. Das Verfahren wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle des Gerichts abgeschrieben. 3.1. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 2'500.00 sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. 3.2. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 3.3. Die Einwohnergemeinde Q. hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von Fr. 2'500.00 (inklusive MWST und Auslagen) zu bezahlen. Zustellung - Herr Dr. Roland Gfeller und Frau Anja Haller, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich (3, für sich und zuhanden ihrer Klientin) - Gemeinderat Q.