Vorliegend war nur über die Folgen der fehlerhaft eröffneten Verfügung zu befinden. Der Eröffnungsfehler wurde von den beschwerdeführenden Anwälten nicht gerügt. Die zu behandelnden Rechtsfragen waren nicht schwierig. Die materiellen Ausführungen hätte es (noch) nicht gebraucht. Der Aufwand hielt sich in Grenzen. Unter diesen Umständen scheint dem Gericht eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'500.00 angemessen. - 11 - Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass sowohl die Verfügung der Bauverwaltung Q. vom 20. November 2013 als auch der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 14. April 2014 nichtig sind.