Dieser Rahmen kann um maximal 50 % unterschritten werden, wenn zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht (§ 8b Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWST festgelegt (§ 8c AnwT). In Verfahren betreffend das Gemeinwesen kann die Entschädigung bei hohem Streitwert zudem um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a AnwT). Diese Norm ist kumulativ zum allgemeinen Abzug bei hohem Streitwert anzuwenden (Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] BE.2004.00045 vom 21. Juli 2004, S. 21).