6.2. Die Vertreter der Beschwerdeführerin verlangen mit Kostennote vom 6. Februar 2015 eine Entschädigung von Fr. 9'667.60 (inklusive MWST und Auslagen). In diesem Betrag ist – entgegen § 32 Abs. 1 VRPG – auch der Aufwand für das Einspracheverfahren enthalten (vgl. Aufstellung in der Kostennote). Die Forderung ist schon aus diesem Grund zu reduzieren.