5.3. Die nichtige Anschlussgebührenverfügung entfaltet keine Wirkung. Damit fehlt es im vorliegenden Verfahren an einem Streitgegenstand. Es kann als gegenstandslos (geworden) abgeschrieben werden. - 10 - 6. 6.1. Dieser Verfahrensausgang wurde von der Gemeinde Q. verursacht, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Die Gemeinde Q. hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zudem einen angemessenen Parteikostenersatz zu bezahlen (§ 32 Abs. 2 VRPG).