Der Gemeinderat Q. hat die von ihm beanspruchten Gebühren demzufolge in einer neuen Verfügung den tatsächlich Zahlungspflichtigen gemäss einschlägigem Reglement aufzuerlegen. Diese können dann allenfalls, gestützt auf die vertragliche Abmachung mit der hier beschwerdeführenden Generalunternehmerin im Innenverhältnis für die zu bezahlenden Gebühren Regress nehmen; ihr öffentlichrechtliches Verhältnis als Zahlungsverpflichtete gegenüber der Gemeinde wird dadurch aber nicht berührt (SchKE 4-BE.2007.17 vom 20. Mai 2008 in Sachen A.W. gegen EG K., Erw. 2.3.4 mit Hinweisen).