An diesem Ergebnis ändert eine allfällige private Abmachung betreffend Übernahme der Erschliessungskosten durch einen Dritten nichts. Denn eine öffentlichrechtlich statuierte Zahlungspflicht wird durch eine anders lautende privatrechtliche Abmachung nicht aufgehoben (SchKE 4- BE.2007.17 vom 20. Mai 2008 in Sachen A.W. gegen EG K., Erw. 2.3.4.; AGVE 2002 509).